Was passiert mit Ihrer Immobilie, wenn Sie nicht mehr handlungsfähig sind? Die meisten Eigentümer denken darüber nach, was nach ihrem Tod mit ihrer Immobilie passiert. Weit seltener denken sie darüber nach, was passiert, wenn sie noch leben – aber nicht mehr selbst entscheiden können. Ein Unfall, eine schwere Erkrankung, ein Schlaganfall. Plötzlich kann niemand mehr für Sie unterschreiben, verkaufen oder eine Finanzierung ablösen – es sei denn, Sie haben vorgesorgt.
Das ist kein Thema für später. Es ist ein Thema für heute.
Was eine Vorsorgevollmacht regelt – und was nicht
Eine Vorsorgevollmacht ermächtigt eine Person Ihres Vertrauens, in Ihrem Namen zu handeln, wenn Sie dazu selbst nicht mehr in der Lage sind. Das klingt einfach – ist es in Bezug auf Immobilien aber nur bedingt.
Denn das Grundbuchrecht stellt besondere Anforderungen. Eine normale Vorsorgevollmacht reicht für viele Alltagsentscheidungen. Für Immobiliengeschäfte – Verkauf, Belastung, Löschung einer Grundschuld – verlangt das Grundbuchamt in der Regel eine notariell beurkundete Vollmacht. Eine handschriftlich oder am Computer verfasste Vollmacht, selbst wenn sie sorgfältig formuliert ist, wird dort nicht akzeptiert.
Das bedeutet: Wer seine Immobilie absichern will, muss zum Notar. Nicht irgendwann – bevor es nötig wird.
Was im Grundbuch steht und wer handeln darf
Das Grundbuch weist aus, wem eine Immobilie gehört und wer verfügungsberechtigt ist. Steht dort nur eine Person, kann nach einem Ausfall niemand anderes für sie handeln – nicht der Ehepartner, nicht die Kinder, nicht ein langjähriger Lebenspartner. Ohne Vollmacht oder gerichtlich bestellten Betreuer ist die Immobilie faktisch blockiert.
Das betrifft nicht nur den Verkauf. Auch laufende Kredite, Versicherungen, Renovierungsentscheidungen oder die Verwaltung einer vermieteten Wohnung können nicht mehr geregelt werden, wenn die Vollmacht fehlt.
Im Fall einer Erbengemeinschaft verschärft sich das Problem. Wenn ein Miterbe nicht mehr handlungsfähig ist und keine Vollmacht hinterlassen hat, kann ein gerichtlich bestellter Betreuer notwendig werden – ein Verfahren, das Monate dauert und die gesamte Erbauseinandersetzung blockiert.
→ Was eine Erbengemeinschaft bedeutet und wie Sie Miterben auszahlen
Betreuungsverfügung: Wenn keine Vollmacht vorliegt
Wer keine Vorsorgevollmacht hinterlassen hat, bekommt im Ernstfall einen gerichtlich bestellten Betreuer. Das kann ein Familienmitglied sein – muss es aber nicht. Das Betreuungsgericht entscheidet, wer diese Rolle übernimmt, und der Betreuer handelt unter gerichtlicher Aufsicht.
Mit einer Betreuungsverfügung können Sie zumindest festlegen, wen Sie sich als Betreuer wünschen. Das ersetzt keine Vollmacht – gibt Ihnen aber eine gewisse Kontrolle darüber, wer für Sie entscheidet, wenn Sie es nicht mehr können.
Was Eigentümer im Taunus konkret tun sollten
Drei Schritte, die sich lohnen – unabhängig vom Alter:
1. Prüfen Sie, ob Sie eine Vorsorgevollmacht haben und ob diese notariell beurkundet ist. Nur dann ist sie für Immobiliengeschäfte wirksam.
2. Schauen Sie ins Grundbuch. Wer ist eingetragen? Stimmt das noch mit Ihrer Lebenssituation überein? Gerade nach einer Heirat, Scheidung oder einem Todesfall in der Familie ist der Grundbuchstand oft nicht mehr aktuell.
3. Sprechen Sie mit einem Notar – nicht mit einem Makler. Für die rechtliche Gestaltung von Vollmachten ist der Notar der richtige Ansprechpartner. Was danach mit der Immobilie passiert, ist eine andere Frage.
Was das mit dem Immobilienverkauf zu tun hat
In meiner Praxis im Hochtaunus und Taunus begegnet mir dieses Thema regelmäßig – meist dann, wenn es bereits zu spät für eine einfache Lösung ist. Erbengemeinschaften, bei denen ein Mitglied nicht mehr handlungsfähig ist. Paare, bei denen nur einer im Grundbuch steht. Eigentümer, die einen Verkauf planen und erst dann merken, dass die rechtliche Grundlage fehlt.
Eine Immobilie ist oft das Größte, was jemand besitzt. Wer sie schützen will – nicht nur für den Erbfall, sondern auch für den Fall des eigenen Ausfalls – sollte diese Fragen klären, solange es keine Eile gibt.
Wenn Sie im Zuge eines geplanten Verkaufs wissen möchten, ob Ihre Vollmachten für ein Immobiliengeschäft ausreichen, spreche ich das in einem Erstgespräch offen an.


