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Sanierungspflicht bei Eigentümerwechsel

Seit November 2020 gilt das Gebäudeenergiegesetz (GEG). Im GEG wurden die Energieeinsparverordnung (EnEV), das Energieeinspargesetz (EnEG) und das Erneuerbare-Energien-Wäremgesetz (EEWärmeG) zusammengefasst.

Worum geht es im GEG?

Das Gebäudeenergiegesetz fordert energiesparendes Bauen und Sanieren und stellt zahlreiche Anforderungen an die energetische Qualität von Wohn- und Nichtwohngebäuden. Zu unterscheiden sind hier Anforderungen, die erst bei der Umsetzung von baulichen Maßnahmen greifen. Und Anforderungen, die sofort greifen oder bei Eigentümerwechsel. Als Eigentumswechsel gilt lt. GEG auch der Erbfall oder die Schenkung.

Sanierungspflicht bei Altbauten

Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern (mit max. zwei Wohneinheiten) waren bisher von bestimmten Sanierungsmaßnahmen befreit, wenn sie bereits am 01. Februar 2002 in ihrer Immobilie gewohnt haben.

Sind Sie nach dem 01. Februar 2002 Eigentümer geworden oder kaufen jetzt ein älteres Gebäude greifen die Vorschriften des GEG zur Sanierung. 

Keine Regel ohne Ausnahme: Als Eigentümer einer Denkmalschutzimmobilie müssen Sie nicht in jedem Fall sanieren, denn der Denkmalschutz hat eine höhere Priorität. Hat die Immobilie eine Fläche von weniger als 50 m² besteht keine Sanierungspflicht.

Welche Sanierungsmaßnahmen müssen erledigt werden?

1. Dämmung der obersten Geschossdecke oder wahlweise des Daches

Die oberste Geschossdecke einer beheizten Wohnung zu einem nicht ausgebauten und unbeheizten Dachraum muss gedämmt werden, sofern diese zugänglich ist und sie die Mindestanforderungen an den Wärmeschutz nicht erfüllt. Wenn anstelle der obersten Geschossdecke das Dach gedämmt wird, gilt die Pflicht gilt ebenfalls als erfüllt.

2. Dämmung der Rohrleitungen

Dies betrifft Heizungs- und Warmwasserleitungen sowie Amaturen in unbeheizten Räumen wie z.B. im Keller (§71 GEG)

3. Austausch der alten Heizung

Und zwar im Falle von Standard- und Konstanttemperaturkesseln (§72 GEG). Niedertemperatur- und Brennwertheizungen dürfen hingegen weiter betrieben werden.

Wann müssen die Sanierungsmaßnahmen erledigt werden?

Die Sanierungsmaßnahmen sind innerhalb von 2 Jahre nach dem Besitzwechsel durchzuführen. 

Neues Zuhause bedeutet also nicht immer auch neues Glück.

In jedem Fall empfehlen wir die Hinzuziehung eines Energieberaters. Gem. §80 GEG müssen sie vor dem Kauf ein Beratungsgespräch zu Informationszwecken mit einem Energieberater zu führen, sofern es kostenfrei angeboten wird. 

Sonstige Sanierungsmaßnahmen – die 10-Prozent-Regel

Wenn Sie im Rahmen der Gebäudesanierung Änderungen an Außenwänden, Fenstern, Türen, Dach oder Decken vornehmen und dabei mehr als 10% eines Bauteils erneuern, darf sich das Gebäude energetisch nicht verschlechtern. Klassische Beispiele hierfür sind Veränderungen an der Fassade z.B. durch die Vergrößerung der Fensterflächen. 

Nutzen Sie die Förderprogramme

Der Staat unterstützt mit verschiedenen Förderprogrammen über die KfW oder das BAFA. Hier haben Sie die Möglichkeit einzelne Maßnahmen oder aber eine Komplettförderung zu beantragen. Lösungen sind vergünstigte Kredite oder Investitionszuschüsse. 

>> Förderprogramm des BAFA

>> Förderprogramm der KfW

Ute Gerlach

Inhaberin &
Sachverständige für Immobilienbewertung

"Ihr Immobilienmakler für den Taunus und Umgebung"

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